Häufige Fragen
In der häuslichen Pflege von Angehörigen ist es unmöglich, 24 Stunden rund um die Uhr präsent sein zu können. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur, ins Krankenhaus oder einfach nur einmal zum Ausspannen in den Urlaub. Für so eine Fälle bietet die Pflegeversicherung mit den Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege erforderliche schnelle Hilfe. Da es auffällige Parallelen zwischen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege gibt, soll an dieser Stelle zusammenfassend auf die wichtigsten Unterschiede eingegangen werden:
Verhinderungspflege
- Kann nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6-monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“
- Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege findet die Verhinderungspflege zu Hause statt. Sie wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht.
- Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege müssen jeweils beantragt werden. Dabei ist eine rückwirkende und generell kurzfristige Beantragung möglich.
Kurzzeitpflege
- Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege
- Wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum stationär in einem Pflegeheim aufgenommen.
- Die Kurzzeitpflege erfordert auch eine Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Die Beantragung kann kurzfristig und sogar rückwirkend erfolgen.
Neu ab 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in der Zeit Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege das Pflegegeld hälftig weiterzahlen:
- bei der Verhinderungspflege für einen Zeitraum von 42 Tagen
- Die Pflegekassen übernehmen seither die Kosten einer erforderlichen Verhinderungspflege bis zum 1.612 Euro pro Jahr. Falls keine Leistungen aus der Kurzzeitpflege im selben Jahr beansprucht wurden, kann der Betrag für die Verhinderungspflege auf 2.418 Euro sich erhöhen.
- bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage
- Die Pflegekassen übernehmen seither die Kosten einer erforderlichen Kurzzeitpflege bis zum 1.612 Euro pro Jahr. Falls keine Leistungen aus der Verhinderungspflege im selben Jahr beansprucht wurden, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf 3.224 Euro sich erhöhen.
„ ... Qualität ist kein Zufall “
Ihre Jelena Urbach