Ihr zuverlässiger Pflegedienst in Charlottenburg

Die häusliche Pflege eines Angehörigen ist für die meisten Menschen eine große Herausforderung. Bei dieser so wichtigen Arbeit steht Ihnen Ihr Ambulanter Pflegedienst FLORA in der Nähe von Charlottenburg in Berlin gern mit Rat und Tat zur Seite. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung kennen wir zahlreiche Möglichkeiten, die Ihnen den oft sehr anstrengenden Pflegealltag erheblich erleichtern. Unsere Pflegeberatung ist eine kostenfreie Leistung der Pflegeversicherung und sieht sich als Hilfe zur Selbsthilfe, damit Ihre pflegebedürftigen Angehörigen so lange wie möglich ein Leben in Selbstbestimmung führen können. Dabei geht es um weit mehr als nur die Erfüllung physischer Bedürfnisse. Denn es ist ebenso unser Anliegen, Ihnen Kraft und Mut auf den Weg zu geben, den wir mit Ihnen und Ihrem zu pflegenden Angehörigen gern gemeinsam gehen.

Professionell und fürsorglich

Ihr ambulanter Pflegedienst betreut seit vielen Jahren pflegebedürftige Menschen. Neben der jahrelangen Erfahrung im Pflegebereich geht es uns vor allem darum, stets ein offenes Ohr für die Sorgen pflegebedürftiger Menschen und deren Angehörigen zu haben. Die Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes Flora in der Nähe von Charlottenburg sind daher stets mit Leidenschaft und ganzem Herzen bei der Arbeit. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen, ein engagiertes Beschwerdemanagement sowie die enge Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhäusern sichern die gleichbleibende Qualität unserer Arbeit. Unsere qualifizierten Pflegeteams führen sämtliche anfallenden Pflegeaufgaben durch. Hierbei liegt uns besonders der Aufbau und Erhalt einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem am Herzen. Daher liegt unser Augenmerk auch auf der bedarfsorientierten Individualpflege, wobei wir stets bemüht sind, persönliche Wünsche zu berücksichtigen.

Kostenübernahme Krankenversicherung

Die Finanzierung der Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.

Sie übernimmt folgende Leistungen:

✓   Bereitstellung und Einnahmehilfe von Medikamenten

✓   Versorgung und Pflege von Wunden (inklusive Verbandswechsel)

✓   medizinisch notwendige Injektionen (zum Beispiel bei Diabetes oder Thrombose)

✓   Blutdruck- und Pulsmessungen
   Hilfe bei der Anwendung von Kompressionsstrümpfen und anderem medizinischen Zubehör

KOSTENÜBERNAHME KRANKENKASSE

Kostenübernahme Krankenversicherung

Die Finanzierung der Behandlungspflege fällt in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse.

Sie übernimmt folgende Leistungen:

✓   Bereitstellung und Einnahmehilfe von Medikamenten

✓   Versorgung und Pflege von Wunden (inklusive Verbandswechsel)

✓   medizinisch notwendige Injektionen (zum Beispiel bei Diabetes oder Thrombose)

✓   Blutdruck- und Pulsmessungen
   Hilfe bei der Anwendung von Kompressionsstrümpfen und anderem medizinischen Zubehör

Leistungen, die der Sicherung der ärztlichen Behandlung dienen, wie:

  • Bereitstellung und Verabreichen der Medikamente
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Injektionen (z. B. Insulin bei Diabetes oder Heparin zur Thrombosevorbeugung)
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen usw.

 

Diese Einzelleistungen werden durch ärztliche Verordnung bei den Krankenkassen abgerechnet.

Kostenlose Beratung

Ob für ein ambulanter Pflegedienst, die Pflegeambulanz, die individuelle Intensivpflege oder die Betreuung älterer Menschen in einer betreuten Wohngemeinschaft: Für die geschulten Pflegekräfte unseres Pflegedienstes stehen, das körperliche wie geistig-seelische Wohlbefinden Ihrer Angehörigen an erster Stelle. Kontaktieren Sie uns gern für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Kostenübernahme der Pflegeversicherung

Laut dem Pflegeversicherungsgesetz von 2017 gelten jene Personen als „pflegebedürftig“, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, ein selbstständiges Leben zu führen. Die Voraussetzung für einen Pflegebedarf ist, dass diese Einschränkung für einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten besteht. 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

✓   Körperpflege (z. B. Duschen, Toillettengang)

✓   Ernährung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)

✓   Mobilität (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen)

✓   hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Säubern der Wohnung, Wäschereinigung)

KOSTENÜBERNAHME DER PFLEGEVERSICHERUNG

Kostenübernahme der Pflegeversicherung

Laut dem Pflegeversicherungsgesetz von 2017 gelten jene Personen als „pflegebedürftig“, welche aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, ein selbstständiges Leben zu führen. Die Voraussetzung für einen Pflegebedarf ist, dass diese Einschränkung für einen Zeitraum von mindesten sechs Monaten besteht. 

Die Pflegekasse übernimmt Kosten für folgende
Unterstützungsleistungen pflegebedürftiger Menschen: 

✓   Körperpflege (z. B. Duschen, Toillettengang)

✓   Ernährung (Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme)

✓   Mobilität (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen)

✓   hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Säubern der Wohnung, Wäschereinigung)

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN PFLEGE

Leistungen in der ambulanten Pflege

Die Erstattung erbrachter Leistungen erfolgt monatlich durch die Pflegekasse. Die Höhe des Finanzierungsbetrages ist von der Höhe des Pflegegrades und der Art der Leistung abhängig.

Hier wird zwischen folgenden Leistungsformen unterschieden:

✓   Sachleistung (Pflege durch ambulanten Pflegedienst)

✓   Pflegegeld (Pflege durch Angehörige)

✓   Kombination (festgelegter monatlicher Geldbetrag für Pflegedienst, der gemeinsam mit           den Angehörigen die Pflege durchführt)

✓   Entlastungsleistungen sowie Leistungen zur Tages-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Daneben haben Personen mit ambulanten Pflegebedarf einen monatlichen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in der Höhe von bis zu 125 Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen. 

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegekassen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html 

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Zuordnung Pflegegeld und Sachleistungen zu Pflegegrad:

Pflegegrad Pflegegeld ab 01.01.2022 Sachleistungen ab 01.01.2022
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 316,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 2.095,00 €

Vergleich Pflegeleistungen 2021/22 zu Pflegegrad:

Pflegegrade Pflegesachleistungen bis 31.12.2021 (pro Monat) Pflegesachleistungen ab 01.01.2022 (pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN

Digitale Pflegeanwendungen

Ab 01. Januar 2022 haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPa. Dieser Anspruch wurde im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert und mit einer monatlichen Summe von maximal 50 Euro beziffert.


Falls die Kosten die der Pflegeversicherung übersteigen, gibt es weitere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.


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Die Pflegereform bringt ab Januar 2017 einige Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit der neuen Pflegereform erweitert: 
„Pflegebedürftig“ im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ab 01.Januar 2017 ist wer aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Einschränkungen in seiner Selbständigkeit und bei Fähigkeiten hat und daher Hilfe durch Andere benötigt. Die Einschränkungen müssen auf Dauer (mind. für 6 Monate) bestehen.

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